Willkür der Stadt Heiligenstadt aus dem Jahre 1335
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Verherende Stadtbrände, besonders der von 1739, haben die schriftliche Überlieferung der Stadt Heiligenstadt fast völlig vernichtet. Aus früherer Zeit ist im wesentlichen nur die „Willkür, das mittelalterliche Stadtrecht“, erhalten geblieben, allerdings in einem beklagenswerten Erhaltungszustand. Diese bereits im Jahre 1800 von Johann Wolf herausgegebene Rechtsquelle, wird nun erneut veröffentlicht und zwar in dreifacher Form: Erstens, 44 Seiten der Handschrift als Abbildung (verkleinert), davon 8 Seiten farbig; zweitens, als Transkription in die heute gebräuchliche Schrift; drittens, als Übertragung in die heute gebräuchliche Sprache. Das Stadtrecht bietet ein anschauliches Bild der sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse im mittelalterlichen Heiligenstadt und ist trotz der Verwendung in einem Standardwerk über das deutsche Strafrecht im Mittelalter bei weitem noch nicht ausgeschöpft. Erstmals werden - soweit die Lesbarkeit gegeben war - in vollem Umfang das Register und ein im 15. Jahrhundert zugefügter Anhang von neuen Statuten, Urfehden, Verträgen, Eidesformularen für Bürger und Juden und anderen Notizen veröffentlicht. In diesen direkten Rechtsquellen kommen die im Eichsfeld seit Jahrhunderten ansässigen Degenhardts, Hilles, Osburgs, Thünes und andere (zum Teil mit veränderter Schreibung) vor, so daß auch für die Familienforschung ein Beitrag geleistet wird.