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Materielle Anforderungen an das Entscheidungsverfahren in der Demokratie

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Ist es zulässig, über völlig verschiedene Themen in einer Abstimmung zu entscheiden? Diese Frage bildet den AnlaG für die vorliegende Untersuchung. Die Beschäftigung mit dem Problem führt zu weiteren, grundsätzlichen Fragen: Welche Bedingungen gelten für das Entscheidungsverfahren in der Demokratie? Kann man es weitgehend beliebig gestalten, oder sind strenge Anforderungen zu stellen? Diesen Themen ist bisher in der Staatsrechtslehre und der politischen Wissenschaft erstaunlich wenig Aufmerksamkeit gewidmet worden. Eine grundsätzliche Auseinandersetzung mit den Bedingungen der Ausgestaltung demokratischer Entscheidungsabläufe ist daher geboten. Ausgehend von den Begriffen Entscheidung und Demokratie leitet der Verfasser her, daß das Mehrheitsprinzip das spezifisch demokratische Entscheidungsverfahren ist. Im Anschluß daran widmet er sich den Rahmenbedingungen demokratischer Entscheidungen. Dabei stellt sich heraus, daß ohne Rechtsbindung, insbesondere rechtliche Gleichheit, und ohne hinreichenden Diskurs auch eine Mehrheitsentscheidung nicht demokratisch legitimiert ist. Nach der Untersuchung der äußeren Seite wendet sich Jochum der inneren Seite des Verfahrens zu. Kernfrage hierbei ist, wie das Verfahren den demokratisch legitimierenden Zusammenhang zwischen dem Volk und der konkreten Entscheidung herstellt. Dieses wird an Hand von Beispielen dargestellt. Der Wille des Entscheidungsträgers muß sich aus der Entscheidung ergeben. Daraus folgt, daß Verfahren, die dies nicht gewährleisten, demokratisch nicht legitimierte Entscheidungen hervorbringen. Die Ausgestaltung von Entscheidungsverfahren in der Demokratie ist nicht beliebig. Es kommt nicht nur darauf an, daß ein Verfahren nach formalen Regeln abläuft, sondern auch, wie es abläuft. Damit wird die Einhaltung der materiellen Verfahrensbedingungen zum Unterscheidungsmerkmal für eine Demokratie. Das demokratische Entscheidungsverfahren wird in einer neuen Perspektive gezeigt, und es wird ihm in der Staatsrechtswissenschaft ein neuer, ihm gebührender Rang zugewiesen.

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1997

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