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Das Schulpraxiserfordernis für Erziehungswissenschaftler (§ 44 Abs. 3 Satz 1 HRG) im Lichte des Grundgesetzes

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Erziehungswissenschaftler, die sich um Professuren bewerben wollen, müssen seit 1985 grundsätzlich eine dreijährige Schulpraxis nachweisen können. Dies läuft praktisch darauf hinaus, daß Professor oder Professorin seither nur noch werden kann, wer zunächst Lehrer bzw. Lehrerin war. Auf Übergangsregelungen haben die einschlägigen Gesetze zudem verzichtet. Das aus einem Rechtsgutachten für die Deutsche Gesellschaft für Erziehungswissenschaft hervorgegangene Buch legt dar, daß diese Gesetzeslage in mehrfacher Hinsicht gegen Grundrechte verstößt.

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Das Schulpraxiserfordernis für Erziehungswissenschaftler (§ 44 Abs. 3 Satz 1 HRG) im Lichte des Grundgesetzes, Harro Plander

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1998
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