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Die Leistungsfähigkeit des Staates

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Der Staat hat kein Geld mehr, die öffentlichen Kassen sind leer. Gleichzeitig werden heute unter Berufung auf Sozialstaatsprinzip und Grundrechte immer neue Aufgaben an die öffentliche Hand herangetragen. Muß der Staat in dieser Lage Verpflichtungen, welche er bereits eingegangen ist, genauso erfüllen wie ein privater Schuldner, oder gibt es für ihn eine besondere Grenze, einen Vorbehalt des finanziell Möglichen? In der Staatsrechtslehre ist ein solches Leistungsverweigerungs- oder -kürzungsrecht der öffentlichen Hand vereinzelt behauptet, allerdings nie begründet worden. Systematische Untersuchungen gibt es dazu bisher nicht. In der Rechtsprechung finden sich nur wenige, eher beiläufige Bemerkungen, vor allem zur Frage des Staatskonkurses in außerordentlichen Notlagen. Sinn eines Vorbehalts der Leistungsfähigkeit wäre es, dem Staat die Erfüllung vielleicht vorrangiger Aufgaben zu ermöglichen. Aus dem Verfassungsbegriff der Staatsaufgaben ergibt sich aber keine Bedeutungsabstufung, welche es dem Staat erlauben würde, Leistungen einzuschränken, die der Erfüllung nachrangiger Aufgaben dienten. Auch die Lehre von der Konkursunfähigkeit des Staates sowie das Recht des Staatsbankrotts, das Haushaltsrecht der Verfassung und insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bieten keine Grundlage für ein staatliches Leistungskürzungsrecht, ebensowenig wie andere Verfassungsbestimmungen oder Grundsätze des Bürgerlichen Rechts. Einen verfassungsrechtlichen Vorbehalt der Leistungsfähigkeit gibt es also nicht, über die Bestimmung der Leistungsinhalte praktiziert der Staat aber trotzdem „Staatsleistungen nach Haushaltsmitteln“. Den Leistungsempfängern mag dies als ein Wortbruch aufgrund leerer Kassen erscheinen. Doch die Demokratie, die Staatsform des (Ver-)Sprechens, wahrt so, gerade noch, die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit.

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1998

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