Die doppelte Rechtsordnung
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Das »Recht«, seinem Ideal nach eine sinnvoll aufgebaute Summe von Geboten und Verboten, kann als identisch mit den Entscheidungen der Gerichte als der berufenen Interpreten und Vollstrecker seiner Normen gedacht werden. Nach dieser auf der staatlichen Autorität aufbauenden Auffassung sind »Recht« und »Gericht« deckungsgleich: Erst das Gericht sagt, was in einem gegebenen Fall das »Recht« ist. Das rechtskräftige Urteil schafft, je nachdem, ob es ein Recht zu- oder aberkennt, mindestens eine Bestärkung, wenn nicht gar eine neue Schöpfung der Rechtslage. Denn das zuerkannte Recht, das vor dem Urteil bestritten war, gewinnt nunmehr Sicherheit und Durchsetzungskraft; war es nicht existent, so tritt es jetzt in Erscheinung. Die abweichende, für eine doppelte Rechtsordnung eintretende Auffassung kann sich zu einer derartigen Ineinssetzung nicht durchringen. Sie leugnet zwar nicht, daß die Gerichte im Streitfall über die Auslegung der Normen und die Durchsetzung von Rechten ein gewichtiges Wort sprechen, zumal da Urteile, die eine Leistung zuerkennen, vollstreckbar sind. Aber sie sieht in den Gerichten nur eine Instanz unter den staatlichen und gesellschaftlichen »das Recht« bildenden Kräften: Die Parteien eines Rechtsverhältnisses, beispielsweise Vermieter und Mieter, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Leasinggeber und Leasingnehmer, leben nach einer eigenen, nicht selten von den anerkannten Autoritäten abweichenden Ordnung. Rechte und Pflichten werden nach dieser Beobachtung in gegenseitiger Fühlungnahme («Interaktion«) begründet und befolgt. Selbst im Streitfall versuchen die Kontrahenten nicht selten, den Gang zum Gericht zu vermeiden, weil sie nicht, wie sie es ausdrücken, in die »Fänge« der Rechtsanwälte und die »Mühlen« der Justiz geraten wollen. In dieser eher skeptischen Sicht ist das »Recht« im konkreten Sinne der Beziehung zwischen den Parteien weniger eine der Gerechtigkeit verpflichtete Ordnung von Geboten und Verboten, als vielmehr Ausdruck von Spielregeln ge