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Vergütungsrechtliche Ungleichbehandlung von Arbeitnehmer-Erfinder und Arbeitnehmer-Urheber

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Anders als der Arbeitnehmer-Erfinder erhält der Arbeitnehmer-Urheber für das Ergebnis der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit neben seinem Arbeitslohn keine Sondervergütung. Insbesondere muß sich der angestellte Programmierer, der urheberrechtsschutzfähige Computersoftware schafft, mit seinem Arbeitslohn begnügen. Seinem Kollegen, der ein patentrechtlich schutzfähiges Computerprogramm erstellt oder patentrechtlich geschützte Hardware entwickelt, stehen dagegen unabdingbar Sondervergütungsansprüche zu. Die Arbeit untersucht, ob diese vergütungsrechtliche Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. Sie beschränkt sich dabei nicht auf den Bereich von Hard- und Software. Zunächst gibt der Verfasser einen Überblick, unter welchen Voraussetzungen dem schöpferisch tätigen Arbeitnehmer Sondervergütungsansprüche zustehen. Anschließend arbeitet er die verschiedenen rechtspolitischen Gründe, die eine Sondervergütung des Arbeitnehmer-Erfinders rechtfertigen können, heraus. Danach untersucht er, ob es geboten ist, Arbeitnehmer-Erfinder und Arbeitnehmer-Urheber vergütungsrechtlich gleich zu behandeln. Der Schlußteil ist der Gestaltung der vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung gewidmet.

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1998

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