Die traditionellen Personenverkehrsfreiheiten des EG-Vertrages und das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger
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Am 1. November 1993 trat der Vertrag über die Europäische Union in Kraft. Dieser sieht die Einführung einer Unionsbürgerschaft vor, die in Artikel 8 EG-Vertrag ihren Ausdruck gefunden hat. Hand in Hand mit der Einführung dieser Unionsbürgerschaft geht die Verleihung einzelner Rechte für die Unionsbürger. Insbesondere sieht der Artikel 8a EG-Vertrag ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor. Vor dem angegebenen Zeitpunkt gewährleisteten verschiedene Normen des Gemeinschaftsrechts ein dem Aufenthaltsrecht vergleichbares Recht zur Mobilität. Neben vereinzelten Durchführungsbestimmungen stellen hier die traditionellen Personenverkehrsfreiheiten nach den Artikeln 48 ff. und 59 ff. EG-Vertrag die maßgeblichen Grundlagen dar. Gegenstand der Arbeit ist es, die bezeichneten Ansprüche zunächst darzustellen und sie dann einer vergleichenden Bewertung zu unterziehen.