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Prozessuale Probleme des "Maastricht"-Urteils des Bundesverfassungsgerichts

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Das «Maastricht»-Urteil des Bundesverfassungsgerichts erregte Aufsehen. Vielbeachtet - und kritisiert - wurde seine Auswirkung auf den europäischen Einigungsprozeß. Die prozeßrechtliche Seite des Urteils fand hingegen kaum Interesse. Soll der einzelne im Wege einer Popularklage das Bundesverfassungsgericht einschalten können? Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs zum Bundesverfassungsgericht beantwortet die Frage: «Quis iudicabit?». Die Forderung nach «judicial self-restraint» verstellt die eigentliche Problematik, nämlich strukturelles Versagen des Bundestages und Machtverlagerung hin zur Bundesregierung - über den Bereich «Europa» hinaus. Daher ist das Bundesverfassungsgericht gehalten - dies die These - kompensatorisch Aufgaben des Bundestages zu übernehmen. In Notsituationen ist es verfassungsrechtlich verpflichtet, aktiv zu werden. Im Falle «Maastrichts» war die deutsche Staatlichkeit und damit der Kern der Verfassung nach Art. 20 i. V. m. 79 Abs. 3 GG akut gefährdet und daher ein richterliches Einschreiten geboten.

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1999

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