Inkompatibilität und Kumulationsverbot
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In den vergangenen Jahren ist zu beobachten, daß Priester und andere Mitarbeiter «unter Beibehaltung ihrer bisherigen Aufgabe» ein weiteres Tätigkeitsfeld zugewiesen bekommen. Nach c. 152 ist dies nicht unbegrenzt möglich; die Kumulation von inkompatiblen Ämtern ist verboten. Die Arbeit klärt die Begriffe «Inkompatibilität» und «Kumulationsverbot». Sie zeigt auf, daß es sich um unterschiedliche Institute handelt. Die Inkompatibilität ist für das Verfassungsrecht der katholischen Kirche unverzichtbar, weil sie die Ausübung von Vollmacht auf verschiedene Personen verteilt. Es wird aufgezeigt, welche verschiedenen Aufgaben nach geltendem Recht von einer Person ausgeübt werden können und welche nicht. Es wird auch gefragt, unter welchen Bedingungen einem Pfarrer mehrere Pfarreien nach c. 526 1 anvertraut werden können.