Steuergesetzgebung und Verfassung in der konstitutionellen Monarchie
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Die Geschichte der Steuergesetzgebung ist immer auch Verfassungsgeschichte. Das gilt besonders für die deutsche konstutionelle Monarchie. Zum Streit der verschiedenen Interessengruppen um die Verteilung der Steuerlast tritt das Spannungsverhältnis zwischen parlamentarischen Teilhabebestrebungen und monarchischem Alleinherrschaftsanspruch. Die Handlungsfähigkeit des Steuergesetzgebers ist deshalb von vornherein gefährdet. Das Steuerrecht droht institutionell zu erstarren und den Bezug zur sozialen und wirtschaftlichen Realität zu verlieren. Die Frage der Reform- und Wandlungsfähigkeit der deutschen konstitutionellen Monarchie in der Zeit der Industriellen Revolution steht im Zentrum der Arbeit, die den Weg zur Reorganisation des preußischen Staatssteuergefüges zwischen 1871 und 1893 verfolgt. Die Gewichtsverteilung innerhalb des als „bewegliches System„ begriffenen institutionellen Gefüges von Abgeordnetenhaus, Herrenhaus und monarchischem Staatsministerium verändert sich im Lauf der Zeit. Insbesondere gewinnt das Abgeordnetenhaus an Einfluß auf den Steuerreformprozeß. Dem entspricht ein Wandel im Selbstverständnis des preußischen Parlamentes, das allmählich zum Forum für den Interessenausgleich von Grundbesitz und beweglichem Kapital wird. Das zeigt besonders deutlich der Funktionswandel des parlamentarischen Budgetrechts, das auch in die Steuergesetzgebung hinein wirkt. In ständigem Wandel begriffen ist auch das Verhältnis zwischen Preußen und dem Reich, das sich in Bismarcks Konzeption einer „föderalen Finanzreform“ und ihrem Scheitern widerspiegelt. Doch auch die Zielsetzungen der Steuergesetzgebung selbst verändern sich. Das Steuerrecht verliert seine Fixierung auf die staatliche Ausgabenfinanzierung und wird zur gezielten Einwirkung auf die Sozialverfassung eingesetzt. Doch die Wandlungsfähigkeit der konstitutionellen Monarchie in Preußen ist nicht unbeschränkt. Das wird deutlich im Blick auf die Wahlrechtsverfassung, die eng mit der preußischen Steuerrechtsordnung verknüpft ist.