Das Verhältnis von Ehren- und Privatsphärenschutz im Strafrecht
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Die Arbeit geht einem Interessengegensatz nach. Gerade in privater Sphäre wird die Ehre Dritter nicht immer hochgehalten, ihr Achtungsanspruch durch beleidigende Äußerungen verletzt. Die strafrechtliche Sanktionierung dieses alltäglichen Phänomens steht jedoch häufig im Widerspruch zum Bedürfnis des Menschen nach einem Freiraum, in dem ein ungezwungener kommunikativer Verkehr mit Personen des besonderen Vertrauens möglich ist. Vor diesem Hintergrund wird untersucht, ob vertrauliche ehrverletzende Äußerungen über Dritte in persönlichen oder sachlichen Vertrauensverhältnissen von der Strafbarkeit nach den 185 ff. StGB ausgenommen werden können. Der Grund und die Grenzen einer solchen «beleidigungsfreien Sphäre» sowie die Möglichkeiten ihrer dogmatischen Umsetzung werden dabei eingehend diskutiert.