Art. 321bis StGB: Das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung
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Die medizinische Forschung benötigt Daten, die in der Regel dem medizinischen Berufsgeheimnis unterstehen. Bislang erhielt die Forschung diese Daten, ohne dass einer der in Art. 321 StGB vorgesehenen Rechtfertigungsgründe vorlag. Mit dem neuen Art. 321bis StGB sollte diesem Missstand abgeholfen werden , indem neu eine Expertenkommission Bewilligungen erteilen kann, gestützt auf welche vor Allem die Ärzteschaft Daten an die Forschung weiter geben darf. Die vorliegende Arbeit setzt sich einerseits mit der grundsätzlichen Zulässigkeit der getroffenen Regelung auseinander. Zum anderen stellt sie die konkrete Praxis der Expertenkommission dar, die der Autor als ehemaliger Mitarbeiter der Kommission bestens kennt, und überprüft diese Praxis auf ihre Rechtmässigkeit hin. Vom neuen Art. 321bis StGB Betroffene (Ärzteschaft, Forschende, Advokatur und Behörden) finden darin viele Hinweise, wie und unter welchen Bedingungen zur Weitergabe von Berufsgeheimnissen an die Forschung erteilt. Ebenso wird kritisch hinterfragt, inwiefern die gesetzliche Regelung und die darauf beruhende Praxis der Expertenkommission rechtlich haltbar ist.