Die Pflicht zur Verhinderung geplanter Straftaten durch Anzeige
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Die Nichtanzeige geplanter Straftaten, 138, 139 StGB, fand in der Wissenschaft bislang wenig Beachtung, obwohl bis heute beispielsweise die Frage der Schutzrichtung, der Gebotstypus, der Kreis der anzeigepflichtigen Personen und die Bedeutung der Regelungen des 139 StGB nicht geklärt sind. Zur Lösung werden vor allem ein Blick auf die Schutzrichtung, mögliche Grenzsetzungen durch die «unechten» Unterlassungsdelikte und zahlreiche Parallelen zwischen den 138, 139 StGB und 323c StGB fruchtbar gemacht. Diese Betrachtungsweise führt unter anderem zu einer strikten Verneinung eines schlichten Tätigkeitsgebots, zur Restriktion der Leichtfertigkeitshaftung, zur Befürwortung einer Rücktrittsmöglichkeit und zum Verständnis der 139 Abs. 2 und 3 als Parallele zur Zumutbarkeitsklausel des 323c StGB.