Die Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO
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Die Berichtigungsnorm des § 319 ZPO hat auf den ersten Blick einen recht einfachen Regelungsgehalt. Bei näherem Studium von Rechtsprechung und Literatur wird jedoch deutlich, daß diese Vorschrift vielfach sehr pragmatisch gehandhabt wird, ohne daß die bezüglich eines Detailproblems vertretenen Ergebnisse auf eine dogmatisch einwandfrei begründete und konsequent durchgehaltene Grundkonzeption gestützt werden. Demgemäß gibt es hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des § 319 ZPO eine Vielzahl interessanter Fragestellungen, die noch nicht in übereinstimmender und überzeugender Weise gelöst worden sind. Das Ziel der vorliegenden Untersuchung besteht darin, zunächst eine dogmatisch einwandfrei begründete Grundkonzeption zur Auslegung des §319 ZPO zu entwickeln und diese dann konsequent bei der Lösung der zahlreichen Detailprobleme anzuwenden.