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Die Gegenleistung bei Übergang von Versicherungsverträgen eines VVaG auf einen anderen Versicherer im Wege der Teilbestandsübertragung

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Deutsche Versicherer verfügen derzeit über ruhende stille Reserven von weit mehr als 800 Milliarden Mark. Ein bedeutender Anteil dieser Vermögenswerte entfällt auf die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Diese Ausarbeitung zeigt eindrucksvoll auf, dass trotz der besonderen Rechtsbeziehung zwischen der Mitgliedschaft und dem Versicherungsverhältnis im VVaG den Versicherungsnehmern und Mitgliedern nur in vier Fällen eine Beteiligung am Vereinsvermögen des fortbestehenden VVaG zusteht. Versicherungsvertraglich kann der Versicherungsnehmer insbesondere in der nicht-fondsgebundenen Kapitallebensversicherung eine Beteiligung am versicherungstechnischen Überschuss einschließlich der durch die im Voraus geleisteten Beiträge erwirtschafteten Kapitalerträge des abgelaufenen Geschäftsjahres gegenüber dem VVaG geltend machen. Das Mitglied kann gemäß § 38 I 1 VAG zusätzlich die Beteiligung am Jahresüberschuss verlangen. Überträgt der VVaG zum einseitigen Vorteil eines anderen Versicherers Vermögenswerte im Wege der Abspaltung und abspaltenden Teilvermögensübertragung steht allen Mitgliedern des übertragenden VVaG nach dem UmwG eine angemessene Gegenleistung zu. Bei der Teilbestandsübertragung wird nach §§ 14 I, 44 VAG ein Teilversicherungsbestand zusammen mit den dazugehörenden versicherungstechnischen Rückstellungen und Beitragsüberträgen sowie den diese Passiva bedeckenden Aktiva - nicht aber darüber hinaus weitere Vermögenswerte - übertragen. Das durch die Teilbestandsübertragung betroffene Mitglied kann in Ermangelung eines einseitigen Vermögensvorteils des übernehmenden Versicherers nur vom übertragenden VVaG ausnahmsweise eine Rückerstattung in Höhe seiner im Voraus über das erforderliche Maß hinaus zum Zwecke der zukünftigen Verwirklichung der gegenseitigen Versicherung durch Risikoausgleich geleisteten Beiträge beanspruchen. Weil selbst in der nicht-fondsgebundenen Kapitallebensversicherung der gesamte Beitrag in das Vermögen des VVaG übergeht, sind die ruhenden stillen Reserven weder den Versicherungsnehmern, noch den Mitgliedern, sondern allein dem fortbestehenden VVaG zuzuordnen.

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Die Gegenleistung bei Übergang von Versicherungsverträgen eines VVaG auf einen anderen Versicherer im Wege der Teilbestandsübertragung, Peter Gattineau

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Erscheinungsdatum
1999
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