Tatkonkretisierung und Gehilfenvorsatz
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Das Problem der Tatkonkretisierung des Gehilfenvorsatzes stellt keinen Detailaspekt im subjektiven Tatbestand der Beihilfe dar, sondern weist Bezüge zu grundlegenden Fragen des objektiven Beihilfecharakters, der allgemeinen Vorsatzlehre und der Strafzumessung auf. Ausgangspunkt der Untersuchung ist eine Interpretation der Beihilfe als akzessorischer Rechtsgutsangriff durch kausale Risikoerhöhung. Der Vorsatz des Gehilfen ist dabei schon aus rechtsstaatlichen Gründen im Grundsatz auf den vom Haupttäter verwirklichten gesetzlichen Tatbestand gerichtet. Hinsichtlich des konkreten Haupttatgeschehens genügt eine abstrakt-anschaulich konturierte Vorstellung, die auf einem Zusammenhang zwischen deliktischer Gestaltungsmacht und Bewußtseinsintensität beruht.