Die Anhörung beteiligter Kreise nach §§ 51 BlmSchG, 60 KrW-, AbfG, 17 Abs. 7 ChemG, 6 WRMG, 20 BodSchG
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Im Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, im Chemikaliengesetz, im Wasch- und Reinigungsmittelgesetz sowie im Bundesbodenschutzgesetz finden sich Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und Zielfestlegungen, in welchen die Anhörung beteiligter Kreise vorgesehen ist. Demgegenüber gibt es in diesen wie auch in anderen umweltrelevanten Gesetzen zahlreiche Ermächtigungen zum Erlass untergesetzlicher Regelwerke, bei denen eine Anhörung beteiligter Kreise nicht vorgeschrieben bzw. das Verfahren zum Erlass untergesetzlicher Normen auf andere Weise geregelt ist. Auch die Vorschriften über die Anhörung beteiligter Kreise bieten ein uneinheitliches Bild. Sie haben unterschiedlichen Wortlaut, und es ist nicht klar, welche Folgen Verstöße gegen die Anhörungsvorschriften nach sich ziehen und welche Rechtsschutzmöglichkeiten es dagegen gibt. In dieser Untersuchung wird geprüft, welche Funktionen Anhörungen von interessierten Kreisen vor dem Erlass untergesetzlicher abstrakt-genereller Normen zukommen und welche Auswirkungen diese Funktionen auf die Auswahl der Anzuhörenden, die Durchführung des Verfahrens und etwaige Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Verfahrensverstöße haben. Es folgt ein Vorschlag zur Ausgestaltung des Verfahrens, der entgegen allgemeiner Deregulierungstendenzen auf eine stärkere Formalisierung und Vereinheitlichung der Anhörung beteiligter Kreise hinausläuft. Diese Überlegungen werden insbesondere im Hinblick auf die Schaffung eines Umweltgesetzbuchs angestellt, können aber auch isoliert davon betrachtet werden.