Börsenprospekthaftung und Kapitalerhaltungsgrundsatz in der Aktiengesellschaft
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Aktiengesellschaften dürfen ihren Aktionären die Einlagen nicht zurückgewähren und, mit Ausnahme der in 71 Abs. 1 AktG genannten Fälle, keine eigenen Aktien erwerben. Ist eine Gesellschaft für die Veröffentlichung eines fehlerhaften Prospekts verantwortlich, scheint das Börsengesetz sie zum Gegenteil verpflichten zu wollen. Denn als Rechtsfolge der Prospekthaftung ist die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises vorgesehen. Der Autor geht der Frage nach, inwieweit die Regelungsbereiche tatsächlich miteinander kollidieren und wie der Widerspruch zu lösen ist. Zugleich wird erörtert, ob sich die gefundenen Ergebnisse auf ähnliche Probleme, wie z. B. die Haftung bei Verletzung anderer börsenrechtlicher Publizitätspflichten, übertragen lassen.