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Die Haftung der Gesellschafter bei der BGB-Erwerbsgesellschaft

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Die Haftungssituation bei der BGB-Gesellschaft ist seit langem umstritten, was auf lückenhafte Regelungen im BGB zurückzuführen ist. Zentrale Fragen sind die Haftungsverfassung der Gesellschaft und die Mithaftung der Gesellschafter sowie die Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung. Die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft kann nicht einheitlich bejaht werden; eine Differenzierung nach dem Begriff der Erwerbsgesellschaft ist notwendig. Tritt eine Dauergesellschaft mit Gesamthandsvermögen nach außen auf, ist sie selbst Vertragspartei. Die Mitverpflichtung der Gesellschafter erfordert eine Modifikation der Theorie der Doppelverpflichtung, da die Gesellschafterverpflichtung nicht vom Vertragstyp abhängt, sondern als eigenständiger Schuldbeitrittsvertrag zu verstehen ist. Gesellschaft und Gesellschafter sind als Gesamtschuldner zu qualifizieren, wobei die Regelung des § 425 BGB durch § 767 BGB verdrängt wird. Gesellschafter können bei Veränderungen der Gesellschaftsschuld, wie Leistungsstörungen, auch für Schadensersatzansprüche in Anspruch genommen werden. Hier liegt eine rechtsgeschäftlich begründete Akzessorietät vor, die auch bei Leistungskondiktionen zur Mithaftung führt. Bei gesetzlich entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist jedoch ein weiterer Verpflichtungsgrund erforderlich, um eine eigenständige Haftung der Gesellschafter zu begründen. Die Problematik der Haftungsbeschränkung kann durch allgemeine Vertra

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Die Haftung der Gesellschafter bei der BGB-Erwerbsgesellschaft, Markus Beck

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Erscheinungsdatum
1999
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