Einzelzwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens
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Das Insolvenzrecht steht in Deutschland im Zeichen des Umbruches. Als Krönung eines langen Reformprozesses wird mit dem 01.01.1999 die KO von der InsO abgelöst. Da aber für die zuvor eröffneten Verfahren das alte Recht weiterhin anwendbar bleibt, führt das Inkrafttreten der InsO nicht dazu, dass alle Problemstellungen aus der KO omatisch weggefallen sind. Hinzu kommt, dass durch die lange Rechtsanwendungspraxis zahlreiche Erkenntnisse von der KO auf die InsO übertragen werden können. Es bietet sich daher geradezu eine vergleichende Betrachtung zwischen der KO und der InsO hinsichtlich bekannter Problemstellungen an. Hierbei tritt besonders das spannungsgeladene Verhältnis der Einzelzwangsvollstreckung zum Insolvenzverfahren in den Vordergrund. Mit der Zielsetzung einer Gesamtvollstreckung, die gemeinschaftliche Gläubigerbefriedigung sicherzustellen, sind Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung unvereinbar. So stehen sich in zahlreichen Streitpunkten gegensätzliche Auffassungen nahezu unversöhnbar gegenüber. Aus diesem Grund werden ausgewählte Einzelbeispiele zunächst unter Berücksichtigung der KO dargestellt, danach die Reaktionen auf diese Probleme in der Insolvenzrechtsreform aufgezeigt sowie Lösungsmöglichkeiten im Rahmen der InsO erarbeitet. Hierbei werden zahlreiche Rechtsgebiete angesprochen. Aus dem bürgerlichen Recht finden u. a. die relativen Veräußerungsverbote und absoluten Veräußerungsverbote, Aufrechnungs- und Abtretungsverbote sowie die Folgen einer nachträglichen Verfügungsbeschränkung Berücksichtigung. Aus dem Zivilprozessrecht werden vor allem Heilung von Verfahrensverstößen in der Zwangsvollstreckung, die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, die Vorpfändung und die Zwangshypothek erörtert. Schwerpunkt sind jedoch die Vollstreckungsverbote und Sicherungsmaßnahmen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens nach der KO und InsO sowie die Rückschlagsperre in § 88 InsO.