Die Befugnisse der Krone im spanischen Verfassungsrecht
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Der Autor untersucht die Befugnisse der Krone in der aktuellen Verfassung Spaniens unter besonderer Berücksichtigung von Umfang und Grenzen ihres staatsrechtlichen Handlungsermessens. Ausgehend von der Grundfeststellung, daß die aktuelle Parlamentarische Monarchie in keinem manifesten Rechtszusammenhang mit der verfaßten Monarchie Spaniens im 19. und 20. Jahrhundert steht, ist festzuhalten, daß sich ebenso wenig Anhaltspunkte für einen rechtsfiktiven Fortbestand der frankistischen Rechtsordnung finden lassen. Die Verfassung vollzieht vielmehr mit der Parlamentarisierung der politischen Staatsform Monarchie die Verbindung von Demokratie und Monarchie in der Synthese der juristischen Regierungsform der Parlamentarischen Monarchie. Die Krone behält ihre traditionelle Definition als Symbol der Einheit und Dauerhaftigkeit des Staates - ihr kommen die Funktionen des »arbitraje« und der »moderación« zu. Die überparteilich-ausgewogene Stellung der Krone infolge ihrer Beschränkung auf die »moderación« ist unverrückbares Fundament der Krone im Zeichen der auctoritas. Die Autorität des Königs erweist sich jenseits der juristischen Fragestellung als entscheidende Größe für die Effizienz und Akzeptanz seines Handelns. Im Mahnen, Warnen und Ermuntern wird der parlamentarische Monarch als ausgleichender Schiedsrichter in einer pluralistischen Öffentlichkeit erkennbar. Diese Abstraktion des Monarchen von der Tagespolitik dient letztlich auch dem Ziel der Abstraktion der auctoritas vom konkreten gekrönten Haupt auf das Verfassungsorgan Krone zur Erfüllung des Verfassungsauftrages: Bewahrung der Einheit des spanischen Staates. Gerade in Bezug auf die Streitkräfte wird das Fehlen der königlichen potestas zum Fehlen eines königlichen imperium. Das verfassungsmäßig garantierte Wächteramt der Krone kommt jedoch nur in Betracht, wenn in einer extremen Staatskrise sich weder Parlament noch Regierung als handlungsfähig erweisen. Woran könnte dies deutlicher werden als an der Handlungsweise der Krone beim Putschversuch vom 23. Februar 1981? Die hier neu begründete auctoritas der Dynastie – bislang gleichzusetzen mit dem Ansehen S. M. D. Juan Carlos I. – wird demnach das ererbte Fundament sein für die verfassungsmäßige Amtsführung des Thronfolgers, S. A. R. D. Felipe de Borbón y Grecia.