Das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen unter besonderer Berücksichtigung von Schutzzweck und Enumerationsprinzip
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Das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen (§ 52 StPO) ist seit seiner Begründung wiederholt Gegenstand der Diskussion in Rechtswissenschaft und Praxis gewesen. Schwerpunkte der Auseinandersetzung waren und sind dabei insbesondere seine Schutzzweckbestimmung sowie seine Beschränkung auf bestimmte Personengruppen. Die Untersuchung verfolgt das Ziel, den Meinungsstand zur Schutzzweckbestimmung unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Entwicklung darzustellen und einer kritischen Analyse zu unterziehen. In diesem Zusammenhang gilt besonderes Augenmerk der Frage, ob und inwiefern die geltende Fassung des § 52 StPO aus seiner Schutzzweckbestimmung heraus bei Berücksichtigung des ihm zugrundeliegenden Enumerationsprinzips einer Reformierung, d. h. einer Begrenzung oder Ausdehnung z. B. auf Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften oder gleichgeschlechtlicher Partnerschaften bedarf.