Schadensersatz für Baumängel gemäß § 13 Nr. 7 VOB-B unter besonderer Berücksichtigung des AGB-Gesetzes
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Forderungen nach Schadensersatz für Baumängel sind ein alltägliches Problem. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) enthält hierfür eine Anspruchsgrundlage in § 13 Nr. 7, die auf alle Mängel Anwendung findet, die nach der Abnahme aufgetreten sind. Diese Regelung weicht erheblich von der des § 635 BGB ab. Das Buch beschreibt diese Abweichungen und untersucht insbesondere ihre Vereinbarkeit mit dem AGB-Gesetz. Hierbei werden die allgemeinen Grundsätze beschrieben, nach denen eine Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz vorzunehmen ist. Der Autor stellt dabei die These auf, daß – entgegen der Rechtsprechung – eine Inhaltskontrolle auch dann möglich und geboten ist, wenn die VOB/B «als Ganzes» vereinbart worden ist.
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Schadensersatz für Baumängel gemäß § 13 Nr. 7 VOB-B unter besonderer Berücksichtigung des AGB-Gesetzes, Stefan Koch
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2000
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- Titel
- Schadensersatz für Baumängel gemäß § 13 Nr. 7 VOB-B unter besonderer Berücksichtigung des AGB-Gesetzes
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Stefan Koch
- Verlag
- Lang
- Erscheinungsdatum
- 2000
- ISBN10
- 3631355203
- ISBN13
- 9783631355206
- Reihe
- Europäische Hochschulschriften : Reihe 2, Rechtswissenschaft
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Forderungen nach Schadensersatz für Baumängel sind ein alltägliches Problem. Die Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) enthält hierfür eine Anspruchsgrundlage in § 13 Nr. 7, die auf alle Mängel Anwendung findet, die nach der Abnahme aufgetreten sind. Diese Regelung weicht erheblich von der des § 635 BGB ab. Das Buch beschreibt diese Abweichungen und untersucht insbesondere ihre Vereinbarkeit mit dem AGB-Gesetz. Hierbei werden die allgemeinen Grundsätze beschrieben, nach denen eine Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz vorzunehmen ist. Der Autor stellt dabei die These auf, daß – entgegen der Rechtsprechung – eine Inhaltskontrolle auch dann möglich und geboten ist, wenn die VOB/B «als Ganzes» vereinbart worden ist.