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Der Rechtsschutz in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten im Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

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Nach der gesetzlichen Änderung der sozialgerichtlichen Rechtswegeröffnung entscheiden die Sozialgerichte gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG erstmalig auch über bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten im Verhältnis zwischen den Krankenkassen untereinander sowie im Hinblick auf Dritte – insbesondere im Verhältnis zu den Leistungserbringern. Damit besteht für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten eine ausdrückliche Zuständigkeit der Sozialgerichte kraft Zuweisung. Gleichermaßen hat der Gesetzgeber im Recht der Pflegeversicherung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG auch die bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der Pflegeversicherung ausdrücklich den Sozialgerichten zugewiesen. Die Arbeit beschäftigt sich mit Umfang und Grenzen dieser Zuweisung im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten im Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

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2000

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