Sonderverbindung und außerdeliktische Schutzpflichten
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Seit dem 19. Jahrhundert haben sich neue schuldrechtliche Pflichten entwickelt, die zwischen den meist vertraglichen Leistungspflichten und den gegenüber jedermann bestehenden deliktischen Pflichten stehen. Diese Schutz- und Treuepflichten sollen nur in sog. Sonderverbindungen bestehen. Die Arbeit rechtfertigt, konkretisiert und begrenzt die Sonderverbindungen mit ihren Pflichten und ordnet sie zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung ein. Die Sonderverbindung mit ihren Pflichten wird in erster Linie durch die in solchen Beziehungen bestehenden erhöhten Einwirkungsmöglichkeiten auf die Rechtsgüter der Gegenseite und durch die von den Pflichten ausgehende Förderung des Zwecks der jeweiligen Beziehung gerechtfertigt. Die Haftung gegenüber Dritten ist dagegen nur bei strukturellen Defiziten der sonst vorrangigen Haftungskette Schädiger-Zwischenperson-geschädigter Dritter gerechtfertigt. Für Rechtswissenschaftler, Rechtsanwälte, Richter
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Sonderverbindung und außerdeliktische Schutzpflichten, Peter Krebs
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2000
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- Titel
- Sonderverbindung und außerdeliktische Schutzpflichten
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Peter Krebs
- Verlag
- Beck
- Erscheinungsdatum
- 2000
- ISBN10
- 3406464297
- ISBN13
- 9783406464294
- Reihe
- Schriften des Instituts für Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität zu Köln
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Seit dem 19. Jahrhundert haben sich neue schuldrechtliche Pflichten entwickelt, die zwischen den meist vertraglichen Leistungspflichten und den gegenüber jedermann bestehenden deliktischen Pflichten stehen. Diese Schutz- und Treuepflichten sollen nur in sog. Sonderverbindungen bestehen. Die Arbeit rechtfertigt, konkretisiert und begrenzt die Sonderverbindungen mit ihren Pflichten und ordnet sie zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung ein. Die Sonderverbindung mit ihren Pflichten wird in erster Linie durch die in solchen Beziehungen bestehenden erhöhten Einwirkungsmöglichkeiten auf die Rechtsgüter der Gegenseite und durch die von den Pflichten ausgehende Förderung des Zwecks der jeweiligen Beziehung gerechtfertigt. Die Haftung gegenüber Dritten ist dagegen nur bei strukturellen Defiziten der sonst vorrangigen Haftungskette Schädiger-Zwischenperson-geschädigter Dritter gerechtfertigt. Für Rechtswissenschaftler, Rechtsanwälte, Richter