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Parlamentarische Opposition in den Landesverfassungen

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Gegenstand der Untersuchung sind die „Oppositions-Regelungen“ in den neuen und den reformierten Landesverfassungen. Der ersten Regelung Hamburgs (1973) folgten ab 1990 Definitionen und Funktionsbeschreibungen von parlamentarischer Opposition sowie Aufgaben- und Rechtszuweisungen an dieselbe. Diese Kodifizierungen stellen einen vorläufigen Abschluß seit langem geführter interdisziplinärer Diskussionen über die Bedeutung der parlamentarischen Opposition für und ihre Stellung in der parlamentarischen Demokratie dar. Die Verfasserin unternimmt den Versuch einer umfassenden Analyse im jeweiligen landesverfassungsrechtlichen Kontext. Dabei können - idealtypisch - zwei gedankliche Konstruktionen parlamentarischer Opposition unterschieden werden: ein organisatorisches und ein funktionales Modell; diese Kategorien bilden das theoretische Gerüst der Untersuchung. Für die dogmatische Analyse sind die Vorgaben des Grundgesetzes für die Landesverfassungen von entscheidender Bedeutung: Der Abgeordnetenstatus in seinen Ausprägungen Freiheit und Gleichheit, der daraus abzuleitende Fraktionen- und Gruppenstatus sowie das Prinzip des parlamentarischen Regierungssystems bilden daher den normativen Rahmen der Untersuchung. Voraussetzung der Analyse im einzelnen ist eine Definition und genaue Zuordnung der in Rechts- wie Politikwissenschaft uneinheitlich verwandten Terminologie. Die Interpretation der Oppositionsregelungen hängt in hohem Maße von der genetischen Auslegung ab, weshalb der Entstehungsgeschichte ein eigenes Kapitel gewidmet ist. Dabei wird deutlich, daß die Verfassungsgeber die konkreten Rechtsfolgen nicht ausreichend bedacht haben. Dies wird im zweiten Teil der Arbeit ausgeführt. Ausgehend vom Versuch, das jeweilige Rechtssubjekt - „die parlamentarische Opposition“, Oppositionsfraktionen, „Teile des Parlamentes, die die Regierung nicht tragen“ - zu definieren, thematisiert die Verfasserin die Zulässigkeit einer vereinheitlichenden Oppositionsdefinition und einer Pflicht zur Opposition. Neben den konkreten Funktionszuweisungen werden insbesondere die Rechtszuweisungen untersucht. Ausgerechnet das - heftig geforderte - Recht auf Chancengleichheit erweist sich als kaum definierbar. Nach Auffassung der Verfasserin reichen die Oppositionsregelungen nicht aus, die in politik- und rechtswissenschaftlicher Forschung festgestellten funktionellen Defizite parlamentarischer Arbeit zu beheben.

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2000

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