Das Kürzungsrecht des pflichtteilsberechtigten Erben gegenüber Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten
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Das Pflichtteilsrecht setzt der Gestaltungsfreiheit des Erblassers rechtlich unab-dingbare Grenzen und sichert nahen Angehörigen eine Beteiligung am Nachlaß in Form eines Geldanspruchs gegen den bzw. die Erben. Bei der Berechnung des für den Pflichtteilsanspruch relevanten Nachlaßwertes werden weder Vermächtnisan-sprüche noch Auflagenforderungen als Nachlaßverbindlichkeiten abgezogen. Wenn der Erbe selbst zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört, ist es denkbar, daß durch das Zusammentreffen von Pflichtteilsverbindlichkeiten, Vermächtnislasten und Auflagenforderungen der eigene Erbschaftserwerb derart dezimiert wird, daß dem pflichtteilsberechtigten Erben noch nicht einmal eine Nachlaßbeteiligung verbleibt, die seiner eigenen Pflichtteilsquote entspricht. Der pflichtteilsberechtigte Erbe kann zur Sicherung seines eigenen Pflichtteils die Erbschaft ausschlagen. Er kann aber auch unter bestimmten Voraussetzungen die Erbschaft annehmen und bestehende Vermächtnisse und Auflagen mit Rücksicht auf seine Belastung durch einen bestehenden Pflichtteilsanspruch entsprechend kürzen. So sichert sich der pflichtteilsberechtigte Erbe eine Nachlaßbeteiligung in Höhe seines rechnerischen Pflichtteils. Dieses Kürzungsrecht des pflichtteilsberechtigten Erben ist in § 2318 Absatz 3 BGB normiert. Aufgrund des komplexen Regelungszusammenhangs des § 2318 Absatz 3 BGB ergibt sich im Zusammenhang mit der Kürzungsbefugnis des pflichtteilsbe-rechtigten Erben eine Reihe von Streitfragen in Rechtsprechung und Literatur, die in der Praxis bei der Normanwendung zu Rechtsunsicherheiten führt. Angesichts der stetig wachsenden Bedeutung einer optimalen Nachlaßplanung soll die umfangreiche Diskussion der Streitfragen, die in einem konkreten Reformvorschlag des § 2318 BGB mündet, zu einer Verminderung der bestehenden Unsicherheiten beitragen.