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Die Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland, Großbritannien und Frankreich

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Die übergeordnete Zielsetzung der betrieblichen Altersversorgung besteht in der Sicherung eines angemessenen Lebensstandards nach dem Arbeitsleben, also einem wirtschaftlichen Transfer von Einkommen aus der aktiven Lebensphase in die Rentenphase. Aus dieser Zielsetzung heraus resultiert die persönliche, unternehmerische und volkswirtschaftliche Bedeutung, die in den untersuchten Ländern unterschiedlich hoch ist. Auch bestehen arbeitsrechtliche und vor allem steuerrechtliche Unterschiede in verfahrenstechnischer, aber auch institutioneller Hinsicht. Dazu tragen verschiedene Faktoren bei, die jeweilige historische Entwicklung, die Demographie, das versicherungstechnische Aufsichtsrecht, arbeitsrechtliche Faktoren wie z. B. Arbeitnehmermitbestimmung usw. Als einer der entscheidendsten Einflussfaktoren wird in dieser Arbeit die Besteuerung untersucht. Die betriebliche Altersversorgung wandelte sich von einer bloßen Fürsorgeleistung des Arbeitgebers zu einer echten Sozialleistung mit Entgeltcharakter, die mit der Betriebstreue als Gegenleistung verbunden ist. Während der aktiven Erwerbszeit des Arbeitnehmers entstehen also für den Arbeitgeber Verpflichtungen. An diese arbeitsrechtliche Entwicklung musste sich das Steuerrecht anpassen. Darüber hinaus soll es das o. g. übergeordnete sozialpolitische Ziel unterstützen. Dies wird durch eine Vielzahl von Steuervergünstigungen auf den Ebenen der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Pensionskassen bzw. Pensionsfonds erreicht, die je nach Staat unterschiedlich ausgeprägt sind. In Verbindung mit diesen Steuervergünstigungen existieren vor allem auf Arbeitgeberseite gesetzgeberische Anreizmaßnahmen, die betriebliche Altersversorgung als Finanzierungsinstrument zu nutzen. Es stellt sich also für den Arbeitgeber nicht nur die Frage nach der Wahl der Versorgungseinrichtung, sondern auch nach den Möglichkeiten der Risikobegrenzung, da die betriebliche Altersversorgung für die Geschäftsführung der Unternehmung ein Objekt der Langfristplanung darstellt und zu prüfen ist, inwieweit die Einflüsse auf die finanzielle Sphäre mit den Unternehmungszielen in Einklang stehen. Für den Gesetzgeber ergibt sich die Zielsetzung, dass das angebotene Finanzierungsinstrument nicht missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Gleichzeitig muss der Gesetzgeber darauf achten, dass die Unternehmungen ihr betriebliches Altersversorgungsangebot nicht weiter einschränken. Außerdem wird diskutiert, ob eine Harmonisierung der so unterschiedlichen Systeme auf europäischer Ebene erforderlich oder zweckmäßig erscheint oder ob nicht eine Systemkoordinierung ausreicht, um den freien Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zu gewährleisten. Gleichzeitig wird geprüft, auf welcher Ebene die EU nach diesen Vorgaben zu agieren hat. Da die Altersversorgung nicht im Mittelpunkt der Harmonisierungspolitik der EU-Organe steht, setzt die Arbeit hier besonders an.

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2001

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