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Die Verbrechensverabredung, § 30 Abs. 2,3. Alt. StGB

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Im Zentrum der Arbeit steht die Frage der Unrechtsbegründung für die Verbrechensverabredung als Grundform der Komplottstrafbarkeit und Vorfelddelinquenz als einem der problematischsten Bereiche der Strafbegründung. Im Kern geht es um die Bestrafung eines Tatplanes ohne Ausführungshandlung und dem damit gestellten Problem, ob ein solcher Tatbestand von einem Gesinnungsstrafrecht unterschieden werden kann. In diesem Zusammenhang werden allgemeine Lehren der Unrechtsbegründung untersucht, zunächst funktionale Ansätze, die sich ausschließlich am Präventionsgedanken orientieren, sodann werden nach Ablehnung rein funktionaler Ansätze die eigentlichen Voraussetzungen des Kriminalunrechts herausgearbeitet. An der so entwickelten Bestimmung des Kriminalunrechts orientiert wird die Frage nach der Strafbarkeit des unausgeführten Komplotts auf den Begriff des abstrakten Gefährdungsdeliktes bezogen. Das negativ-kritische Resultat lautet, dass die bloße Verbrechensverabredung als Straftatbestand nach strafrechtlicher Begrifflichkeit, aber auch aus verfassungsrechtlicher Sicht unhaltbar ist. Nicht nur zur Komplettierung, sondern auch in einem inneren Bezug zu der Frage der Unrechtsbegründung stehen die Darstellung der historischen Entwicklung des Tatbestandes der Verbrechensverabredung wie auch die Erörterungen zu Anwendungsfragen der geltenden Rechtslage.

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2001

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