Willensmängel bei der Einwilligung im Strafrecht
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Wie wirken sich Irrtümer und Zwang auf die Einwilligung aus? Welches Autonomiedefizit beim Einwilligenden macht die Einwilligung unwirksam, und welche Irrtümer oder Zwänge lassen die Geltung der Opferzustimmung unberührt? Diese Fragen sind für die Strafbarkeit des Eingreifenden entscheidend. Thomas Rönnau geht davon aus, daß ein personales Rechtsgutsverständnis den Wert eines Individualrechtsguts auch und gerade in der Möglichkeit sieht, es gegen eigene oder fremde Güter einzutauschen. Im Grundsatz können damit auch Motivirrtümer, die den sinnvollen Einsatz des Gutes vereiteln, zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen. Bei der Bestimmung relevanter Willensmängel ist allerdings zu beachten, daß menschliche Entscheidungen im Vergleich mit den Entscheidungen einer allwissenden oder allmächtigen Person immer auf einer unzureichenden bzw. falschen Entscheidungsgrundlage oder unter Zwang getroffen werden. Diese 'relative' Entscheidungsfreiheit muß ein Autonomiebegriff, der als Maßstab für die Wirksamkeit der Einwilligung herangezogen wird, berücksichtigen. Daraus folgt im Grundsatz, daß als autonom und damit wirksam die Entscheidungen behandelt werden, die nicht vom Eingreifenden unlauter beeinflußt worden sind. Voraussetzung hierfür ist aber, daß überhaupt eine Einwilligung vorliegt. Das ist nicht der Fall, wenn der Einwilligende nicht weiß, wozu er seine Zustimmung erteilt, er sich also über Art, Umfang oder Gefährlichkeit des Eingriffs irrt. Eine unangemessene Strafhaftung des Eingreifenden wird hier durch die Regeln der Zurechnung verhindert.