Die Berufsfreiheit von Gesellschaften im Unternehmensrecht
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Die Grundrechte verpflichten Gesetzgebung und Rechtsprechung im Bereich des Zivilrechts, bei der Gestaltung privatrechtlicher Rechtsbeziehungen bzw. bei der Anwendung privatrechtlicher Vorschriften einen grundrechtlichen Minimalschutz der Beteiligten zu gewährleisten. Auch das Unternehmensrecht unterliegt in seinen öffentlichrechtlichen, wie in seinen privatrechtlichen Teilen grundrechtlichen Einwirkungen. Besondere Bedeutung gewinnen für dieses Rechtsgebiet die Art. 2 I, 12 I und 14 I GG. Dies gilt nicht nur für den Einzelunternehmer und den unternehmerisch tätigen Gesellschafter, sondern in gleicher Weise für Gesellschaften, die gemäß Art. 19 III GG ebenfalls Grundrechtsschutz genießen. Die Berufsfreiheit des Art. 12 I GG erlangt für Gesellschaften insbesondere dort Relevanz, wo sich durch die Konkurrenz von über Insiderinformationen verfügenden Personen spezifische Risiken für die Unternehmenstätigkeit einer Gesellschaft ergeben.