Die Schulden der Dritten Republik
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Ansprüche der Erben eines ehemaligen Thüringer Herzogtums gegenüber dem Freistaat Thüringen? Unter der Berücksichtigung eines über 80 Jahre alten Vertrages zwischen dem Herzöglichen Haus und dem Gliedstaat des Deutschen Reiches mutet die Fragestellung nicht mehr gewagt an. Der vertraglich vereinbarte Geldrentenanspruch besteht fort, wenn der heutige Freistaat Thüringen mit dem des Jahres 1918 identisch war oder unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten eine Haftung für sogenannte Altverbindlichkeiten bestehen kann. Im Zuge der Untersuchung rückt das Fürstenenteignungsgesetz in einem besonderen Blickwinkel. Diese in Deutschland einmalige Gesetz vom 11. Dezember 1948 enthält masslose Strafsaktionen gegen eine Bevölkerungsgruppe, die in den Augen der damaligen Machthaber zu „Klassenfeinden“ stilisiert wurden. Das Ziel der vorliegenden Arbeit war es nicht, eine parteiliche Anspruchsherleitung vorzunehmen. Vielmehr wurde mit Blick auf die lange und wechselvolle Geschichte des Landes Thüringen der Versuch unternommen, die auch über zehn Jahre nach der Einheit Deutschlands problematischen Vermögensfragen einer Analyse zu unterziehen. Der Freistaat Thüringen beruft sich zurecht auf seine Tradition als Kulturlandschaft im Herzen Deutschlands. Ein solches Bekenntnis sollte die Verantwortung zu Altverbindlichkeiten mit umfassen.