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Die Bedeutung der §§ 894, 895 ZPO für die Vollstreckung von Willenserklärungen

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Für die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen auf Abgabe einer Willenserklärung gibt es, wie ein Blick auf andere europäische Rechtsordnungen bestätigt, drei Möglichkeiten: den Einsatz von Beugemitteln gegen den Schuldner, die Ersatzvornahme durch einen Dritten und die Fiktion. § 894 ZPO sieht die Fiktion der Erklärung vor und knüpft sie an die Rechtskraft des Urteils, während § 895 ZPO dem vorläufig vollstreckbaren Urteil in bestimmten Fällen eine sichernde Wirkung zuweist. Bedeutet dies, daß nach deutschem Recht jede auf Abgabe einer Willlenserklärung gerichtete Vollstreckung Rechtskraft voraussetzt, und folgt daraus, wie vielfach angenommen wird, ein spezielles Vorwegnahme- und Befriedigungsverbot im einstweiligen Rechtsschutz? Nach heute herrschender Sichtweise ist zwischen der Anwendbarkeit des § 894 ZPO, der Vollstreckung nach § 887 oder § 888 ZPO und dem Ausschluß der Vollstreckung zu unterscheiden, wobei sich die Differenzierung auf zwei Prämissen – unterschiedliche Anforderungen für die Vollstreckung im allgemeinen und für § 894 ZPO im besonderen – zurückführen läßt. Das sich daraus ergebende System muß sich nicht nur mit der Herausnahme von Willenserklärungen aus dem Anwendungsbereich von vollstreckbaren Urkunden und Anwaltsvergleichen vereinbaren lassen. Der Ausschluß der „vorläufigen“ Vollstreckung und die darin liegende Benachteiligung der Gläubiger derartiger Ansprüche bedarf darüber hinaus besonderer Rechtfertigung. Daß die Fiktion der Erklärung gemäß § 894 ZPO Rechtskraft voraussetzt, läßt sich mit der gestaltenden Wirkung des Urteils begründen und insoweit – trotz aller Unterschiede – eine Parallele zu den Gestaltungsurteilen ziehen. Bei Anwendbarkeit des § 894 ZPO ist eine andere Vollstreckung auch schon vor Eintritt der Rechtskraft ausgeschlossen. Die §§ 894, 895 ZPO stehen aber nicht jeder Vollstreckung von Willlenserklärungen aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil und ähnlich „vorläufigen“ Titeln entgegen. Dies hat Konsequenzen für alle Fallgestaltungen, vom Urteil über den Prozeßvergleich bis hin zur einstweiligen Verfügung.

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2001

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