Medizinische Zwangsbehandlung
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Von dem Grundsatz, daß die ärztliche Heilbehandlung eine Einwilligung des Patienten voraussetzt, bestehen viele, in der rechtswissenschaftlichen Literatur weitgehend vernachlässigte Ausnahmen. Der Autor stellt die einschlägigen Bestimmungen aus dem Unterbringungsrecht der Länder, dem Maßregelvollzugsrecht, dem Betreuungsrecht, Polizei- und Seuchenrecht, Strafvollzugsrecht und materiellen Strafrecht kommentierend und vergleichend dar. Die Systematisierung der z. T. widersprüchlichen, in Teilen veralteten und wenig aufeinander abgestimmten Rechtsgrundlagen ergibt, daß eine Zwangsbehandlung im deutschen Recht fast ausschließlich dem Schutz des Kranken vor sich selbst dient, nicht dem Schutz der Allgemeinheit. Die besonderen verfassungsrechtlichen Probleme, die mit Eingriffen zum Schutze des Grundrechtsträgers vor sich selbst verbunden sind, werden dargestellt. Der fürsorgerische Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ist nicht per se unzulässig, muß sich allerdings auf den Ausgleich von individuellen Defiziten bei der Einwilligungsfähigkeit des Betroffenen beschränken, deren Kriterien herausgearbeitet werden.