Verfassungsrechtliche Fragen der "Friedensgrenze" zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung
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In der sozialpolitischen Diskussion wird immer häufiger die Feststellung getroffen, daß unsere „sozialen Systeme“ an den Grenzen ihrer Tragfähigkeit und Belastbarkeit angekommen seien. Das gilt angesichts einer zahlenmäßig schrumpfenden und zugleich alternden Gesellschaft nicht nur für die Rentenversicherung, sondern auch für die gesetzliche Krankenversicherung. Seit Ende der siebziger Jahre hat man - wenngleich weitgehend erfolglos - versucht, der finanziellen Probleme der gesetzlichen Krankenversicherung durch verschiedene Maßnahmen der Kostendämpfung Herr zu werden. Leistungsreduzierungen, Budgetierungen und Festbeträge für Arzneimittel sind nur einige Beispiele, die in diesem Zusammenhang zu nennen sind. Doch nicht nur die Ausgaben-, auch die Einnahmeseite bietet Ansatzpunkte für eine finanzielle Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit einiger Regelmäßigkeit wird so z. B. auch erwogen und vorgeschlagen, die sog. „Friedensgrenze“ zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung - gegenwärtig liegt sie bei 75 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung - zu Lasten der privaten Krankenversicherer zu verschieben und auf diese Weise den Kreis der Sozialversicherungspflichtigen auszuweiten. Jegliche staatliche Sozialgestaltung ist jedoch eingebunden in die bundesstaatliche Kompetenzverteilung und in die grundrechtlichen sowie objektiv-rechtsstaatlichen Eingriffsschranken für die öffentliche Gewalt. Ob eine weitere Ausdehnung der Sozialversicherungspflicht diesen Anforderungen standhält, ist Gegenstand der am Bochumer Institut für Sozialrecht entstandenen Untersuchung zu den "verfassungsrechtlichen Fragen der 'Friedensgrenze' zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung".