Die Beschränkung der Verwaltungsfreiheit in der Zugewinngemeinschaft
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§ 1365 BGB ist 1958 im Rahmen des Gleichberechtigungsgesetzes inkraftgetreten. Dass die Beschränkung der freien Vermögensverwaltung eine Erschwernis für den Rechtsverkehr darstellen würde, sah der Gesetzgeber voraus, trotzdem sah er sich genötigt, die Ausnahmeregelung zum «wirtschaftlichen Schutz» der Familie einzuführen. Die Norm erschwert den Rechtsverkehr, beschränkt die Freiheit der Ehegatten und führt zu unsinnigen und widersprüchlichen Ergebnissen bei der Anwendung. Gegenstand der Untersuchung ist, ob eine Norm wie § 1365 BGB nicht ersatzlos gestrichen werden kann, sowohl mit Rücksicht auf die rechtsgeschäftliche Freiheit der Ehegatten im gesetzlichen Güterstand als auch im Hinblick auf die veränderten Strukturen der ehelichen Lebensgemeinschaften.