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Immer häufiger beschäftigen sich die Parlamente der 16 Bundesländer mit bundes- und außenpolitischen Angelegenheiten, für die sie nach der bundesstaatlichen Kompetenzordnung nicht zuständig sind. Obwohl sie keine rechtsverbindlichen Beschlüsse für den Bundesgesetzgeber in Berlin fassen können, stellt sich die Frage, woher die Parlamentarier ihre Befugnis zu solchen Erklärungen ableiten. Der Autor analysiert anhand der relevanten bundes- und landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere am Beispiel des nordrhein-westfälischen Landtags, dass sich Landesparlamentarier nicht auf ein allgemeinpolitisches Mandat berufen können. Ihre politische Äußerungsfreiheit endet dort, wo die Zuständigkeiten des Bundesgesetzgebers und der Bundesregierung beginnen. Dennoch begründet die Einbindung der Landesregierung in den Bundesrat ein Erörterungsrecht des Landtags, da dieser das Bundesratsverhalten des Ministerpräsidenten und der Landesminister kontrollieren muss. Zudem ist es im bundesstaatlichen Modell des Grundgesetzes vorgesehen, die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Länder zu berücksichtigen. Daher dürfen die Landesparlamente bundespolitische Themen diskutieren, die einen spezifischen Bezug zum jeweiligen Bundesland haben. Diese Monographie richtet sich an Interessierte an Fragen des Landesparlamentarismus und Föderalismus und bietet Differenzierungskriterien für die parlamentarische Praxis in Nordrhein-Westfalen und anderen
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Bundesstaatliche Grenzen des Befassungsrechts der Landesparlamente am Beispiel des Landes Nordrhein-Westfalen, Stefan Altenschmidt
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- 2001
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