Zur Reformbedürftigkeit der strafrechtlichen Fahrerlaubnisentziehung und des strafrechtlichen Fahrverbots
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Die in den §§ 69 bis 69b StGB geregelte Fahrerlaubnisentziehung ist als Maßregel der Besserung und Sicherung ausgestaltet, das in § 44 StGB geregelte Fahrverbot dagegen als Nebenstrafe. Nach dieser Untersuchung lassen sich Maßnahmen des gefahrvorbeugenden Polizeirechts als Reaktionen auf Straftaten nur dann legitimieren, wenn sie aus Gründen angeordnet werden, für deren Vorliegen dem Täter kein Schuldvorwurf gemacht wird. Daher ist die Fahrerlaubnisentziehung als Maßregel nur für eine sich aus einer Straftat ergebende körperliche oder geistige Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubehalten. Auf eine sich aus einer Straftat ergebende charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist dagegen einzig und allein mit einer schuldangemessenen Strafe zu reagieren, so daß in diesen Fällen als verkehrsausschließende Sanktion nur ein Fahrverbot in Betracht kommt. Das Fahrverbot sollte in eine Hauptstrafe umgewandelt werden.