Besitz und Sachherrschaft im öffentlichen Recht
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Das Verwaltungsrecht knüpft Rechtspflichten entweder an individuelles Verhalten (Modell der Handlungsverantwortlichkeit) oder an Sachherrschaftsbeziehungen (Modell der Zustandsverantwortlichkeit). Im Unterschied zur Handlungsverantwortlichkeit ist die verfassungsrechtliche Begründung und Begrenzung von Sachherrschaftsstellungen und entsprechenden Pflichten bis heute weithin ungeklärt. Selbst die Bemühungen um eine Begrenzung der Zustandshaftung des Eigentümers haben die Pflicht des Inhabers der tatsächlichen Gewalt außer acht gelassen. Die Rechtsordnung knüpft jedoch an solche und ähnliche Besitzbegriffe, wie z. B. Inhaber, Betreiber, Produktverantwortlicher, erhebliche Pflichten. Umgekehrt vernachlässigen aktuelle Regelungstendenzen im Umweltrecht sachherrschaftsbezogene Pflichtenstellungen und zielen durch die Konzentration auf das Verursacherprinzip zu einseitig auf das Modell der Handlungsverantwortlichkeit ab. Oliver Lepsius entwickelt das Modell einer besitz- und sachherrschaftsbezogenen Pflichtendogmatik am Beipiel des Polizei- und Umweltrechts. Dabei verankert er die Rechte des Sachherrschaftsberechtigten in der Eigentumsgarantie und begrenzt die Pflichten durch den Korrelationsgrundsatz. Er interpretiert die Eigentumsgarantie als ein Grundrecht auf Sachherrschaft und gewinnt daraus Kriterien und Maßstäbe für die Ausgestaltung einer allgemeinen, auf Sachherrschaft gestützten Pflichtendogmatik im Verwaltungsrecht. Das Umweltrecht soll auf diese Weise an das Recht der allgemeinen Gefahrenabwehr zurückgebunden und in die Eigentumsdogmatik eingebunden werden. Zudem entwickelt Oliver Lepsius sachherrschaftsbezogene Regelungsalternativen und kritisiert Gegenwartstendenzen im Umweltrecht, die durch die Fixierung auf handlungsverantwortliche Pflichten hinter den Regelungsmöglichkeiten zurückbleiben.