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Freiheit ohne Recht

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Beeinflußt von der Kritik an der formalen Rechtsidee und dem Lob des allgemeinen Gesetzes in Rousseaus Texten, verankern große Teile der Rezeption die Ambivalenz in Rousseaus Urteil über die staatliche Vorschrift auf der Ebene eines bloßen Systemvergleichs und unterstellen dem Befürworter der Volkssouveränität in der Folge ein apologetisches Verhältnis zur Rechtsnorm des »Contrat social«. Der Autor will zeigen, daß ein solches Verständnis des Rechts im Kontext der Rousseau'schen Staatslehre unzutreffend ist. Wird der Status des Gesetzes bei der Organisation politischer Gemeinschaft richtig bestimmt, dann erscheint das Bekenntnis zur Leistungsfähigkeit des »droit positif« nahezu ausschließlich als Würdigung einer subtilen katalytischen Funktion im historischen Zusammenhang subjektiver Metamorphose. Hintergrund dieser Erkenntnis ist die Einsicht, daß mit Blick auf Glück und Freiheit des Menschen »jeder« Form institutionell etablierter Rechtsetzung eine unvermittelt wirksame Schwäche inhärent ist, die die staatlich sanktionierte Norm als selbständige Ursache mißlingender Existenz vorstellt. Im ersten Teil der Untersuchung geht es wesentlich darum, sich der Kennzeichen Rousseau'scher Anthropologie zu versichern. Hier wird das Subjekt der politischen Theorie als »homo historicus« gedeutet und in dieser Eigenschaft zum Element eines Staatsmodells erhoben, das mit seiner Orientierung an der Geschichte die Tradition der ahistorisch-abstrakten Vertragstheorien überschreitet. Daneben erinnert der Text gegen die Fixierung auf das Freiheitsproblem die menschliche Glückseligkeit als Maßstab auch der Staatslehre. Im zweiten Teil der Untersuchung befragt der Verfasser zunächst die Kategorien von Recht und legitimer Herrschaft auf die Bedingungen ihrer Realisierung, bevor in der abschließenden Analyse des politischen Projekts das Entwickelte aufgenommen wird. Die Rekonstruktion aus der Perspektive der anthropologischen Grundtatsache (Streben nach Glück) macht dabei die innere Struktur der in Rede stehenden Staatslehre einsichtig und läßt die verdeckte Ambivalenz des Rechts hervortreten. Der nun sichtbare Zusammenhang der politischen Philosophie weist insbesondere die Rousseau unterstellte kritiklose Hochschätzung des allgemeinen Gesetzes als wenig plausibel aus und rechtfertigt so am Ende die bewußt plakativ verkürzte Rede von einer »Freiheit ohne Recht«.

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2001

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