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Darlehensvalutierung im römischen Recht

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Jung deutet die antiken Quellen ausgehend vom Gegensatz zwischen der vermögensrechtlichen Sichtweise der vorklassischen Rechtswissenschaft und der sachenrechtlichen Sichtweise der klassischen Jurisprudenz. Jung rekonstruiert die Dogmengeschichte der Darlehensvalutierung im römischen Recht aus den Quellen. Er geht methodisch von der Annahme aus, daß es zum besseren Verständnis des literarischen römischen Rechts führt, wenn man für die republikanische Zeit die vorklassische und die klassische Rechtswissenschaft unterscheidet und die aus der Kaiserzeit stammenden, relativ gut überlieferten Rechtstexte unter dieser Prämisse beleuchtet. Damit geht der Autor bewußt in Opposition zur interpolationistischen Methode, die die Quellen von dem Gegensatz zwischen klassischem und byzantinisch-nachklassischem Recht her zu deuten suchte und unter deren Einfluß noch die letzte umfassende Darstellung des Themas stand. Die vorklassische Darlehensvalutierung war geprägt von vermögensrechtlichem Denken, die klassische hingegen von sachenrechtlichem Denken. Nach der vorklassischen Vorstellung war für die Gültigkeit eines Darlehens entscheidend, ob die Darlehensvaluta nach den weitgreifenden Wertungen des guten Glaubens (bona fides) wirksam in das Vermögen des Darlehensnehmers gelangt war. Die klassische Auffassung, die auch im BGB statuiert ist, betrachtete die Darlehensvalutierung hingegen isoliert sachenrechtlich. Die Übergabe der Darlehensvaluta von dem Darlehensgeber an den Darlehensnehmer führte Eigentumsverlust des Darlehensgebers und Eigentumserwerb des Darlehensnehmers herbei, und an die Stelle des verlorenen Eigentums trat eine Rückzahlungsforderung.

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2002

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