Die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in der allgemeinen Haftpflichtversicherung
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In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.
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Die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in der allgemeinen Haftpflichtversicherung, Torsten Kretschmer
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2002
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- Titel
- Die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in der allgemeinen Haftpflichtversicherung
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Torsten Kretschmer
- Verlag
- Lang
- Erscheinungsdatum
- 2002
- ISBN10
- 3631389051
- ISBN13
- 9783631389058
- Reihe
- Haftungs- und Versicherungsrecht
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- In der Haftpflichtversicherung bilden die AHB als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Basis der jeweiligen Verträge. Seit Jahrzehnten ist jedoch umstritten, welcher Vorgang für die zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes in § 1 Nr. 1 AHB maßgeblich ist. Ist es der vom Versicherungsnehmer begangene Verstoß oder das unmittelbar zum Schaden führende Geschehen? Der Autor zeigt auf, dass diese Fragestellung Wesentliches übersieht. Denn § 1 Nr. 1 AHB verstößt in mehrfacher Hinsicht gegen das in § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz verankerte Transparenzgebot. Zudem ist das Verstoß- oder das Folgeereignisprinzip in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung generell nicht geeignet, einen Interessenausgleich zu bewirken. Dies ist aber mit der Einführung eines Claims-Made-Prinzips in den AHB möglich.