Die innerstaatliche Umsetzung der Feststellungsurteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im entschiedenen Fall
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Die Arbeit beschäftigt sich mit den Rechtswirkungen der Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, in denen eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die Republik Österreich festgestellt wird. Im Zentrum steht die Frage, inwieweit und mit welchen Mitteln der von der Konventionsverletzung Betroffene die durch die Konventionsverletzung herbeigeführte individuelle Beschwer in der österreichischen Rechtsordnung beseitigen kann. Die Arbeit beginnt mit einer komprimierten Darstellung der völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus einem solchen Urteil ergeben können, nämlich der Verpflichtung zur Wiedergutmachung der bereits begangenen, zur Beendigung der noch andauernden und zur Unterlassung der antizipierten Konventionsverletzung. Darauf aufbauend wird die allgemeine Umsetzung der Feststellungsurteile untersucht, das heißt, ob auch Art 46 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention als staatsvertragliche Norm im Verfassungsrang unmittelbar anwendbar ist und dem in Straßburg erfolgreichen Beschwerdeführer subjektive Rechte einräumt. Anschließend werden, an den bisherigen Verurteilungen der Republik Österreich orientiert, die Möglichkeiten dargelegt, die das Bundes-Verfassungsgesetz (Individualantrag, Bescheidbeschwerde), die Verfahrensordnungen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz und die Strafprozessordnung bieten, um das konventionswidrige Gesetz, den konventionswidrigen Bescheid oder das konventionswidrige Urteil einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen bzw. abzuändern. Ergänzend werden jeweils die rechtlichen Grundlagen für die Beseitigung der Folgen der Konventionsverletzung und für eine - für den Betroffenen oft ebenso wichtige - pekuniäre Wiedergutmachung angeführt.