Staat und Namensänderung
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Bis heute gilt das 'Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen' (NamÄndG) - abgesehen von geringfügigen Abweichungen - in der am 5. Januar 1938 auf der Grundlage des Ermächtigungsgesetzes verabschiedeten Fassung. Das NamÄndG bestimmt die Grundvoraussetzungen, unter denen natürliche Personen ihren Namen außerhalb der im BGB geregelten Möglichkeiten zum Namenswechsel mit staatlicher Genehmigung ändern können. Als öffentlich-rechtlicher Teil des bundesrepublikanischen Namensänderungsrechts wird das NamÄndG bis heute als notwendiger Bestandteil der Rechtsordnung und daher gerade nicht als nationalsozialistisch geprägtes (Un-)Recht angesehen. Michael Wagner-Kern greift diese 'Unbedenklichkeitsthese' auf und zeichnet mittels einer rechtshistorischen Rekonstruktion die Entstehungsgründe für ein Namensänderungsrecht in Deutschland nach. Die historischen Befunde, gestützt auf eine Auswertung archivalischer Quellen, korrigieren herrschende Vorstellungen: Bei der Schaffung des NamÄndG ging es dem NS-Gesetzgeber einzig um die Konstruktion einer Rechtsgrundlage zur 'namentlichen Ausgrenzung' der jüdischen Bevölkerung. Struktur und Interpretation des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts stehen bis heute in der Tradition eines restriktiven Grundverständnisses, das jede Namensänderung als Ausnahme von dem Prinzip der kontinuierlichen Namensführung begreift. Diese Sichtweise erklärt sich aus dem bisherigen Verzicht, die Entstehungsgeschichte des NamÄndG umfassend zu rekonstruieren. Kontinuitätsphänomene prägen sowohl die Struktur des bundesrepublikanischen Namensänderungsrechts als auch dessen Bild in Literatur und Rechtsprechung. Daraus leitet sich die Forderung nach einer grundlegenden Reform des (Reichs-)NamÄndG ab, das gegenwärtig verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt.