Zur strafrechtlichen Beachtlichkeit nachträglicher Zustimmungen
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Das Dogma von der Unbeachtlichkeit einer nachträglichen Zustimmung für die strafrechtliche Beurteilung des genehmigten Verhaltens als vollendetes Unrecht wird von Rechtsprechung und Lehre seit jeher für alle Bereiche des Strafrechts für richtig gehalten. Gleichwohl treten, zum Beispiel im Bereich der Vermögens- und Umweltdelikte, immer wieder Fälle auf, in denen eine nachträgliche Zustimmung des Dispositionsbefugten eine Bestrafung wegen vollendeter Tat fragwürdig erscheinen lässt. Die unterschiedlichen Ansätze, mit denen Rechtsprechung und Lehre in solchen Fällen unter Respektierung des Dogmas zu angemessenen Ergebnissen gelangen wollen, sind nicht unumstritten, sondern sehen sich ihrerseits Einwänden ausgesetzt. In der Arbeit werden zunächst die Argumente, die für das Dogma der Unbeachtlichkeit nachträglicher Zustimmungen für das strafrechtliche Unrecht seit über 100 Jahren in fast unveränderter Form vorgetragen werden, einer kritischen Betrachtung unterzogen. Ausgehend von dieser Kritik sowie von Erkenntnissen der neueren Strafrechtswissenschaft wird für den Bereich zivil- und verwaltungsrechtsakzessorischer Tatbestände eine differenzierte Lösung entwickelt.