Die Grenzen der erwerbswirtschaftlichen Betätigung der Kommunen
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Seit Beginn der neunziger Jahre betätigen sich Städte und Gemeinden zunehmend auch außerhalb ihrer daseinsvorsorgenden Aufgaben als Unternehmer. So betreiben sie nicht nur öffentliche, daseinsvorsorgende Verkehrsbetriebe, sondern bieten weit über ihre Gemeindegrenzen hinaus auf dem privaten Markt zum Beispiel Lagerhallen, Kühlanlagen, Märkte und Ausstellungen, Weingüter, Wohnungsvermittlungstätigkeiten, Gebäudemanagementleistungen, Druckereien und Reisebüros an. Hinzu kommen zahllose und kostenintensive wirtschaftliche Beteiligungen an Sparkassen und Banken sowie an privaten Verkehrs- und Wohnungsbaugesellschaften, Telekommunikationsgesellschaften oder anderen Firmen. In Bereichen, in denen Städte und Gemeinden tätig sind, haben die Privaten kaum noch Chancen auf einen fairen Wettbewerb. Doch die Möglichkeiten, sich gegen die erwerbswirtschaftliche Betätigung der Gemeinden zur Wehr zu setzen, sind vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung vielfältig und Erfolg versprechend. Der Leitfaden zeigt Unternehmern, Gewerbetreibenden und Selbstständigen praxis- und fallorientiert auf, in welchen Fällen sie wettbewerbswidrigem Verhalten der öffentlichen Hand Einhalt gebieten können und wie sich die konkrete Rechtsdurchsetzung vor den Gerichten im Einzelfall gestaltet. Vordergründig werden hier unter anderem das Europäische Beihilfenaufsichtsrecht, nach dem Subventionen und Beihilfen jeglicher Art, die die öffentliche Hand ihren Unternehmen gewährt, unzulässig sind, und die Grundzüge des Ausschreibungsverfahrens bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen behandelt.