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Gilt der Vorbehalt des Gesetzes auch für die Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinden?
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Der Autor weist nach, dass der Vorbehalt des Gesetzes nicht für die Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinden gilt. Diese sind befugt, ohne parlamentsgesetzliche Grundlage in die Grundrechte der Bürger einzugreifen, da ihnen das Grundgesetz eine eigenständige Rechtsetzungskompetenz zuweist. Die Gemeinden erfüllen wie der Bund und die Länder die hierfür notwendigen demokratischen und rechtsstaatlichen Voraussetzungen.
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2002
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