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Stillschweigende Annexkompetenzen bei strafprozessualen Grundrechtseingriffen

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Welche Grundrechtseingriffe gestatten die strafprozessualen Eingriffsermächtigungen? Zunächst einmal die expressis verbis angeführten Grundrechtseingriffe (sog. Primärmassnahmen) bei § 81 a StPO also die körperliche Untersuchung. Fraglich ist aber, ob und inwieweit zur Durchführung dieser Primärmassnahmen eine vorbereitende bzw. begleitende Massnahme (sog. unselbständige Begleitmassnahme) angeordnet oder unmittelbarer Zwang angewandt werden darf, z. B. bei § 81 a StPO das Festhalten bis zum Eintreffen des Arztes, das Verbringen zum Arzt, die mehrtägige Unterbringung in einem Krankenhaus usw. Gegenstand dieses Buches ist zu klären, ob und inwieweit unselbständige Begleitmassnahmen und die Anwendung unmittelbaren Zwangs von der die Primärmassnahme betreffenden Rechtsgrundlagen oder anderen gesetzlichen Vorschriften bzw. Rechtsprinzipien erfasst werden. Zunächst werden Rechtsprechung und Schrifttum zu den exemplarisch ausgewählten §§ 81 a, 100 c I Nr. 2, 127 I 1 StPO auf diese Fragestellung hin analysiert. In einem ersten Schwerpunkt der Arbeit wird ein Analogieverbot im Strafverfahrensrecht aus dem öffentlichrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes für hoheitliche Eingriffe hergeleitet. Demnach dürfen strafprozessuale Eingriffsermächtigungen nicht zum Nachteil des Bürgers über ihren Wortsinn hinaus extendiert werden. Im zweiten Schwerpunkt der Arbeit wird gezeigt, dass Rechtsnormen bzw. -prinzipien wie z. B. das Legalitätsprinzip, allgemeine Rechtfertigungsgründe, landespolizeirechtliche Regelungen oder Gewohnheitsrecht als Rechtsgrundlagen für unselbständige Begleitmassnahmen ausscheiden. Lediglich die durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 neu gefassten §§ 160, 161, 163 StPO können als Rechtsgrundlagen herangezogen werden, soweit es sich um leichtere Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt. Der dritte Schwerpunkt des Buches liegt in der Herleitung der stillschweigenden Annexkompetenzen für strafprozessuale Grundrechtseingriffe. Ausgangspunkt ist die US-amerikanische Lehre von den „implied powers“. Stillschweigende Annexkompetenzen sind nur in folgenden Grenzen anzuerkennen: Die unselbständige Begleitmassnahme muss zur Vorbereitung oder Durchführung der Primärmassnahme notwendig sein. Sie muss sich gegen dieselbe Person richten, gegen die auch die Primärmassnahme gerichtet ist. Das strafverfahrensrechtliche Analogieverbot und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind zu beachten. Neben diesen obligatorischen Schranken gilt als Aspekt bei der Auslegung, dass eine Annexkompetenz eher in Betracht kommt, wenn die Begleitmassnahme in dasselbe Grundrecht eingreift wie die Primärmassnahme.

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2002

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