Der Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters gemäß § 89b HGB
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Die Arbeit befasst sich mit dem Ausgleichsanspruch, der einem Versicherungsvertreter nach § 89 b HGB zusteht, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmer, für den er tätig war, endet. § 89 b HGB führt im wirtschaftlichen Ergebnis dazu, dass die nachvertraglichen Provisionsansprüche des Versicherungsvertreters auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung kapitalisiert werden und der Versicherungsvertreter anstelle der nachvertraglichen Provisionen eine einmalige Ausgleichszahlung erhält. Der Gesetzgeber hat diesen an sich überschaubaren Sachverhalt mit Bestimmungen normiert, die auch bei zweitem Hinsehen nur schwer erkennen lassen, was mit ihnen gemeint ist. Specks unterzieht diese Bestimmungen unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung einer komprimierten Betrachtung. Nach einem Überblick über das Provisionsrecht des Versicherungsvertreters erarbeitet er die gravierenden Unterschiede zwischen dem Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters und dem Ausgleichsanspruch sonstiger Handelsvertreter und unterzieht die gesetzgeberische Konzeption, die Bestimmungen über den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters an die Bestimmungen über den Ausgleichsanspruch sonstiger Handelsvertreter anzuknüpfen und den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters und den Ausgleichsanspruch sonstiger Handelsvertreter in wesentlichen Fragen gleich zu behandeln, einer kritisch-ablehnenden Prüfung. Im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters erörtert Specks auch die derzeit aktuelle Frage, ob der Barwert einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB) auf den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters anzurechnen ist. Der Verfasser kommt hier abweichend von der herrschenden Meinung im Schrifttum und der bisherigen Ansicht der Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass eine solche Anrechnung in aller Regel nicht zulässig ist. Begründet wird dies mit dem Unabdingbarkeitsgebot nach § 89 b Abs. 4, Satz 1 HGB, aus dem der Verfasser ableitet, dass der Versicherungsvertreter den Ausgleich bei Vertragsende in voller Höhe, das heißt insbesondere durch Barwertanrechnungen ungeschmälert, erhalten soll. Die Arbeit schließt mit einem Vorschlag zur Reformierung der Bestimmungen über den Ausgleichsanspruch des Versicherungsvertreters.