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Die Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge

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Das 1992 in Kraft getretene Betreuungsrecht soll die Position des kranken bzw. behinderten Menschen stärken. Ein Betreuer darf nur für die Angelegenheiten bestellt werden, die der Betroffene selbst nicht mehr besorgen kann. Der Aufgabenkreis bestimmt und begrenzt die vom Gericht dem Betreuer zugewiesene Handlungsmacht. Welche Rechte und Pflichten dem Betreuer in dem Bereich der Gesundheitssorge zustehen, wie die Stellung des Betreuten ist, was der Arzt zu berücksichtigen hat und welche Bedeutung dem Vormundschaftsgericht zukommt, ist Thema dieser Arbeit.

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Die Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Anja M. Martin

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2002
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